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Kein Arbeitsunfall bei sogenannter Bierwanderung

Dass Arbeitnehmer bei ihrer beruflichen Tätigkeit, wozu dem Grunde nach auch betriebliche Veranstaltungen gehören, dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterfallen, dürfte allgemein bekannt sein. Der Vorteil liegt für den Arbeitnehmer insofern in einem erhöhten Versicherungsschutz. Diesen wollte nunmehr auch eine Lohnbuchhalterin aus einer Steuerkanzlei mit zehn Mitarbeitern genießen, die bei einer sog. Bierwanderung stürzte. Sie meinte, hierbei habe es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt, sie habe hieran schließlich gemeinsam mit weiteren zwei Kollegen teilgenommen. Das LSG Darmstadt hat dem jedoch mit berechtigten Gründen eine Absage erteilt (Az.: L 9 U 205/16). Im Einzelnen können folgende Voraussetzungen für eine betriebliche Veranstaltung, die der gesetzlichen Unfallversicherung unterfällt, zusammengefasst werden:

  • Arbeitgeber führt die Veranstaltung als eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung durch oder lässt diese als solche durchführen.
  • Teilnahme muss allen Beschäftigten offenstehen und objektiv möglich sein.
  • Veranstaltung muss darauf abzielen, die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten. untereinander zu fördern. (-), wenn Freizeit, Unterhaltung, Erholung oder sportliche bzw. kulturelle Interessen im Vordergrund stehen
  • Veranstaltung muss im Wesentlichen allein für die Beschäftigten angeboten werden.

Hiernach wird deutlich, dass der Anwendungsbereich der §§ 2, 8 SGB VII im Hinblick auf den verfolgten Schutzzweck des Gesetzes nach der herrschenden Rechtsprechung eher eng ist. Dass eine Bierwanderung dreier Kollegen, wie in dem Fall des LSG Darmstadt, der gesetzlichen Unfallversicherung nicht unterfällt, dürfte wohl auf wenig Kritik stoßen. Ob die Nachwirkungen der Bierwanderung bei der Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klage und Berufung eine Rolle gespielt haben, kann jedenfalls nur gemutmaßt werden.

Gernot Köhler

Autor: Gernot Köhler / Rechtsanwalt

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