Die Frage der Vergütung von Bereitschaftszeiten ist immer wieder Gegenstand arbeitsgerichtlicher Verfahren. Über einen interessanten Sachverhalt hatte nun das ArbG Berlin zu entscheiden. Der Kläger machte insofern aufgrund seiner Tätigkeit als Taxifahrer Mindestlohn geltend. Gemäß dem Urteil vom 10.08.2017 (Aktenzeichen: 41 Ca 12115/16) war der Kläger während des Wartens auf Fahrgäste nicht verpflichtet, alle drei Minuten eine Signaltaste zu drücken, um seine Arbeitsbereitschaft zu dokumentieren. In der Presseerklärung heißt es hierzu:
„Die vom Taxiunternehmen getroffene Regelung bezüglich des Signalknopfes verstoße gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Dieses verbiete eine unverhältnismäßige Erfassung von Daten des Taxifahrers. Das Interesse des Arbeitgebers, die Arbeitsbereitschaft des Taxifahrers zu kontrollieren, erfordere keine so enge zeitliche Überwachung.“ (Pressemitteilung Nr. 15/17 vom 16.08.2017)
Folglich sind Standzeiten und sonstige Zeiten, in denen ein Taxifahrer bereit ist, einen Fahrauftrag auszuführen, Arbeitsbereitschaft oder jedenfalls Bereitschaftsdienst und deshalb mindestlohnpflichtig. Es bleibt abzuwarten, ob der Arbeitgeber gegen das gegen ihn ergangene Urteil Berufung einlegt.
Autor: Gernot Köhler / Rechtsanwalt